Sterbehilfe und Euthanasie

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
II. Hauptteil:
(1)   Arten der Sterbehilfe
(2)   Differenzierung zwischen Sterbehilfe, Mord und Todschlag
(3)  Ethische und Moralische Grundfragen der aktiven Sterbehilfe
(4)  Weltweite Diskussionen über aktive Sterbehilfe
III. Schlussbetrachtung
IV. Quellenverzeichnis
V. Versicherung

I.  Einleitung

Viele Arten der Sterbehilfe sind in Deutschland gesetzlich verboten. Doch immer wieder kommt es zu Fällen verbotener Sterbehilfe. Erst kürzlich kam dieses brisante Thema wieder auf, als der Prozess gegen den sogenannten „Todespfleger von Sonthofen“ begann. Stefan L. aus Sonthofen war Krankenpfleger in einem Sonthofener Krankenhaus, in welchem er zunächst durch Medikamentendiebstahl auffiel. Die entsetzliche Erkenntnis, dass die gestohlenen Medikamente zur Tötung von 29 Patienten Stephan L.s verwendet wurden, ergriff ganz Deutschland. Angehörige der Verstorbenen treten nun vor Gericht als Nebenkläger auf und fordern lebenslange Haft für Stephan L. Doch handelt es sich in einem solchen Fall von Sterbehilfe um Mord? Dieses brisante Thema wirft Fragen auf, nach dem Motiv des Krankenpflegers und nach der Rechtmäßigkeit dieser Taten. Handelte Stephan L. aus Mitleid und wollte er die Patienten tatsächlich nur von ihrem Leid erlösen? In wie weit kannte Stephan  L. die Patienten und deren gesundheitlichen Zustand und konnte somit eine Tötung verantworten? Ist es überhaupt zu rechtfertigen Sterbehilfe zu leisten und wo ist die Grenze zwischen Sterbehilfe und Mord? Viele der Patienten Stephan L.s waren laut Anklageschrift nicht einmal lebensgefährlich erkrankt oder litten unerträgliche Schmerzen, welche diese Tat hätten rechtfertigen können. Mit diesen Fragen nach Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung von Sterbehilfe beschäftigt sich die nachfolgende Hausarbeit. Sterbehilfe oder der Begriff Euthanasie, welcher im Griechischen „schöner Tod“ bedeutet werden in Hinblick auf  die Rechtslage in Deutschland und anderen Ländern untersucht und die damit verbundene Problematik der Sterbehilfe wird ausführlich dargestellt. Der Begriff Euthanasie wird, besonders in Deutschland, mit dem Völkermord an Juden, Behinderten und politisch Verfolgten in Verbindung gebracht. Wie der Begriff „Völkermord“ schon ausdrückt betrachtet man die Geschehnisse im Dritten Reich nicht als Sterbehilfe, sondern als Mord. Aufgrund dieser schrecklichen Erinnerungen wird Sterbehilfe in Deutschland ebenfalls zunächst mit dem Gedanken an Mord in Verbindung gebracht. Im Hauptteil dieser Hausarbeit ist somit der Unterschied zwischen Mord und Sterbehilfe in Deutschland ausführlich erläutert und die verschiedenen Auffassungen anderer Länder zu diesem Thema dargestellt. Ziel dieser Hausarbeit ist es nicht nur den Leser zu informieren, sondern auch zum Nachdenken anzuregen und aufgrund der erworbenen Kenntnisse über Sterbehilfe zu einer objektiven Meinung zu diesem Thema zu gelangen.

II. Hauptteil

1)    Arten der Sterbehilfe

In Deutschland wird zwischen vier Arten der Sterbehilfe unterschieden. Diese sind zum Einen die aktive, passive und indirekte Sterbehilfe, zum Anderen wird auch Beihilfe zum Selbstmord als Sterbehilfe bezeichnet.
Unter aktiver oder auch direkter Sterbehilfe wird zunächst das direkte Eingreifen einer Person in den Sterbeprozess des Patienten verstanden, welches zum unmittelbaren Tod führt. Sinn der aktiven Sterbehilfe ist es, dem Patienten einen schmerzfreien Tod zu ermöglichen. Gesetzlich ist diese Art der Sterbehilfe jedoch verboten und wird nach §212 StGB unter dem Tatbestand des Totschlages angeklagt. Auch in Fällen der Tötung auf Verlangen (§216), wenn der Patient den Tod und die aktive Sterbehilfe ausdrücklich wünschte, wird der Sterbehilfeleistende auf Todschlag angeklagt, da der Wunsch des Patienten den Tatbestand nicht ändert. Diese Regelung soll davor schützen, dass Delikte wie Mord oder Totschlag nicht durch aktive Sterbehilfe zu rechtfertigen versucht werden, indem der Täter behauptet, das Opfer habe nach dem Tod verlangt.
Die zweite Form der Sterbehilfe ist die passive Sterbehilfe. Diese Form der Sterbehilfe wird von Ärzten in Krankenhäusern praktiziert und ist unter bestimmten Vorraussetzungen nicht strafbar. Hierzu muss der Sterbevorgang des Patienten schon eingesetzt haben, was als Sterbehilfe im engeren Sinn bezeichnet wird. Ist dies nicht der Fall, was mit Sterbehilfe im weitesten Sinn bezeichnet wird, kann der betreffende Arzt bestraft werden. Die passive Sterbehilfe wird durchgeführt, indem lebensverlängerte Maßnahmen vom Arzt unterlassen werden. Dies können beispielsweise Reanimationsversuche sein wenn der Patient bereits hirntot ist. Auch Familienangehörige des Patienten können, bei Nichteinhaltung der Notwendigkeiten zur passiven Sterbehilfe, gerichtlich verfolgt werden. Sie sind verpflichtet ihrem Familienmitglied Beistand zu leisten und müssen sicherstellen, dass der Patient der passiven Sterbehilfe zustimmen würde. Liegt eine Willenserklärung bzw. eine Patientenverfügung vor, ist dies einfach nachzuweisen. Ist dies jedoch nicht der Fall, so muss der mutmaßliche Wille des Patienten durch eine sogenannte Motivforschung ermittelt werden, um einer voreiligen Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen vorzubeugen. Ist der Wille auf passive Sterbehilfe somit nicht eindeutig, darf die Familie des Patienten der passiven Sterbehilfe nicht zustimmen.
Die dritte Art der Sterbehilfe ist die indirekte Sterbehilfe. Diese ist dem behandelnden Arzt nur erlaubt, wenn der Patient der indirekten Sterbehilfe zustimmt. Die indirekte Sterbehilfe  besteht darin, dass im Endstadium einer tödlichen Krankheit ein schmerzstillendes Mittel verabreicht wird, welches jedoch den Tod des Patienten schneller herbeiführt. Bei Krebspatienten wird diese Form der Sterbehilfe oft betrieben indem im Endstadium das Schmerzmittel Morphium verabreicht wird, um den Leidensweg schmerzfrei zu gestalten. Der schneller eintretende Tod wird hierbei nur als eine Nebenfolge der eigentlichen, notwendigen Behandlung angesehen. Diese Form der Sterbehilfe ist dem Arzt erlaubt, da der ausdrückliche Wunsch des Patienten, einen schmerzfreien und würdevollen Tod zu sterben im Rechtswesen höher angesehen wird, als ein schmerzvolles, nur geringfügig verlängertes Leben.
Als eine weitere Form der Sterbehilfe wird die Beihilfe zum Selbstmord erachtet. Sie besteht darin, dass dem Patienten auf dessen Wunsch der Selbstmord ermöglicht wird, wie beispielsweise durch die Beschaffung einer tödlichen Medikamentendosis. Die Ausführung des Selbstmordes bleibt jedoch, wie der Name Selbstmord schon ausdrückt, dem Patienten überlassen. Nach Eintreten der Bewusstlosigkeit muss der Sterbehilfeleistende dem Patienten jedoch Hilfe leisten. Unterlässt er diese Hilfeleistung begeht er eine Straftat. Somit ist die Beihilfe zum Selbstmord nur soweit straffrei, wenn der Sterbehilfeleistende nach dem Leisten der Sterbehilfe wieder versucht den Patienten zu retten.
Abschließend können die Arten der Sterbehilfe soweit definiert werden, dass diese Formen der Sterbehilfe, welche kein aktives Eingreifen erfordern nicht strafbar sind, solange der Sterbeprozess eingesetzt hat und der Sterbende mit der Sterbehilfe einverstanden ist.

2)    Differenzierung zwischen Sterbehilfe, Mord und Totschlag

Aufgrund der oben beschriebenen Formen der Sterbehilfe lässt sich der Fall des Krankenpflegers Stephan L. als aktive Sterbehilfe einordnen. Diese Form der Sterbehilfe ist zu wählen, da Stephan L. aktiv in den Sterbeprozess eingegriffen hat und die Patienten durch verabreichen entsprechender Medikamentenmischungen getötet hat. Somit ist die Rechtslage eigentlich sehr deutlich. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird als Totschlag angeklagt. Stephan L. hat sich somit der Tötung an 29 Patienten verantwortlich gemacht. Doch ist der Fall wirklich so klar und handelt es sich hierbei wirklich um aktive Sterbehilfe? Sterbehilfe setzt voraus, dass der Sterbehilfeleistende seinem Patienten einen qualvollen und leidvollen Tod ersparen möchte. Doch dies setzt wiederum eine genaue Kenntnis des jeweiligen Krankheitsfalles voraus. Stephan L. jedoch kannte die Patienten teilweise erst eine halbe Stunde, wie sollte er also über ausreichende Kenntnisse über die Leiden der Patienten verfügen. Ebendieses Problem, einen Maßstab zu finden, um zwischen qualvoller Behandlung und hoffnungsvoller Behandlung zu unterscheiden, ist der schmale Grad, auf welchem man sich in einer solchen Entscheidung befindet. Umfangreiche medizinische Kenntnisse sind ohne Zweifel die Grundvoraussetzung einer solchen Entscheidung. Doch auch die Definition zwischen Mord oder Totschlag und Sterbehilfe sind wichtig. Klare Definitionen sind erforderlich, um überhaupt eine Differenzierung zwischen Mord und Sterbehilfe vornehmen zu können. Mord ist im §211 StGB als das Töten eines Menschen aus Mordlust oder egoistischen, niederen Beweggründen. Sterbehilfe kann somit nicht als Mord bezeichnet werden, da die Beweggründe nicht als Egoismus, sondern als Mitleid definiert sind. Totschlag hingegen ist im §212 StGB als Tötung definiert, ohne niedere, egoistische Beweggründe. Sterbehilfe kann und wird somit als Totschlag definiert, wenn es sich um eine aktive Form der Sterbehilfe handelt.

3)   Ethische und moralische Grundfragen der aktiven Sterbehilfe

Passive und indirekte Sterbehilfe, sowie die Beihilfe zum Selbstmord sind in Deutschland nicht strafbar. Doch anders wird mit aktiver Sterbehilfe verfahren. Im Grundgesetz ist diese verboten, da sich die Meinungen dieses brisanten Themas spalten. Die Rechtsgrundlagen sind durch die Paragraphen über Mord und Todschlag zwar klar definiert, jedoch ist das eigentliche Problem, nämlich herauszufinden, aus welchen Beweggründen der Sterbehilfeleistende gehandelt hat und ob überhaupt ein Fall von Sterbehilfe vorliegt, nicht gelöst. Dies ist ohne Zweifel die schwierigste Frage, da das Motiv einer Tötung natürlich niemals mit hundertprozentiger Sicherheit durch Ermittlungen nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund ist aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten. Die Gefahr einen Todschlag oder gar Mord durch den Willen des Opfers rechtfertigen zu können ist zu groß. Mörder müssten eventuell freigesprochen werden und könnten weitere Morde begehen, ohne sich für ihre Taten verantworten zu müssen.
Doch besonders die moralischen Aspekte sind nicht zu unterschätzen. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Arzt befugt, aktive Sterbehilfe zu leisten und welche Konsequenzen würde eine straffreie aktive Sterbehilfe haben? Viele Ärzte würden in einen Gewissenskonflikt geraten, schließlich haben sie ihren Beruf ergriffen um Leben zu retten und darauf einen Eid geschworen. Ein betroffener Patient würde vielleicht jedoch dagegenhalten, dass er seine Leiden nur beenden möchte und der Arzt dies stellvertretend für ihn ausführen müsse. Somit entsteht für den Arzt ein Gewissenskonflikt zwischen Leid verringern und das eigene Gewissen belasten. Die weltweiten Diskussionen über Sterbehilfe oder Euthanasie münden in vielen unterschiedlichen Ansätzen und Auffassungen der Menschen- und Sterberechte, bzw. Pflichten. Viele Ärzte betrachten Sterbehilfe als moralisch nicht vertretbar und nicht mit ihrem Gewissen vereinbar. Sie haben einen Eid abgelegt, der besagt, alles menschenmögliche zu unternehmen, um Leben zu retten, aber niemals Leben mutwillig aufs Spiel zu setzen oder gar bereitwillig zu beenden. In ihren Augen könnte wohl die Möglichkeit bestehen, dass eine aktive Sterbehilfe zu früh durchgeführt wird und dem Patienten vielleicht durch neue Forschungen oder nichtuntersuchte Aspekte hätte geholfen werden können. Diese Auffassung, welche zumeist Ärzte oder Pfleger vertreten, orientiert sich an den Menschen- bzw. Naturrechten. Die Naturrechte machen den Menschen aus und sind in den Menschenrechten verankert. Laut der Menschenrechte müssten sich die Ärzte somit als eine Art Henker fühlen, da sie nicht nur gegen ihren Eid, sondern auch das Menschenrecht verstoßen, welches besagt, dass kein Mensch befugt ist einen anderen Menschen zu töten, auch wenn dieser danach verlangt. Doch ein weiteres Menschenrecht besagt, die Würde des Menschen sei unantastbar. Eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe bringt den Arzt nun in das Dilemma abzuwägen ob das Verbot zu töten oder das Recht auf einen würdigen Tod ohne Schmerzen von größerer Bedeutung ist. Somit wird zumindest der betreffende Arzt in einen enormen Gewissenskonflikt gebracht, welchem er sich wohl kaum entziehen kann. Auch wenn die Gesetzeslage eindeutig geklärt ist, betrifft dies nur die Theorie. Die Praxis jedoch sieht um einiges komplizierter aus, wie das Beispiel Niederlande beweist, da es dort schon häufiger zu Grenzfällen gekommen ist, in welchen eine aktive Sterbehilfe durchgeführt wurde, obwohl die Rechtslage nicht eindeutig differenzierbar war.
Ein weiterer Aspekt, welcher in der heutigen Gesellschaft leider viel zu große Bedeutung findet und somit nicht unbeachtet bleiben darf, ist der materielle Wert des Menschen. Besonders alte und sehr kranke, schwache Menschen sind natürlich durch die notwendige Pflege und Aufmerksamkeit ein großer Kostenfaktor der Familie und der Gesellschaft. Viel zu häufig wird der Patient, in Anbetracht einer legalen aktiven Sterbehilfe das Gefühl bekommen, der Familie und Gesellschaft auf der Tasche zu liegen. Auch wenn die Familie gerne für die Kosten aufkommt, die Schwiegertochter gerne den Job aufgibt, um den Patienten zu pflegen oder die Enkel sich größte Mühe geben, den Großvater nicht durch Lärm und Unruhe zu stören, so wird der Patient sich sicherlich als Last empfinden und somit vielleicht eine aktive Sterbehilfe in Betracht ziehen, um der Familie das Leid und die Umstände zu ersparen. Somit würde ein Verbot der aktiven Sterbehilfe den Patienten sicherlich auch in einem gewissen Maße schützen, wobei in einem solchen Falle nicht einmal Erbschleicherei oder ein Lästigsein des Patienten gemeint ist, sondern das schlichte Gefühl der Überflüssigkeit und das Gefühl des Umständebereitens und der Anblick der sich aufopfernden Familie.  Diese Gedanken würde durch das Bewusstsein des legalen Sterbens sicherlich aufkommen, wodurch, aus kapitalistischen Gründen und der Angst Unbehagen zu verursachen, wohl viele Menschen, welche die aktive Sterbehilfe zwar nicht zwangsläufig in Anspruch nehmen müssten, jedoch trotzdem von diesem Schuldgefühl geplagt werden würden. Demgegenüber würde jedoch der enorme finanzielle Aufwand der nötigen Untersuchungen stehen, welche für die endgültige Diagnose erforderlich sind, um die aktive Sterbehilfe durchzuführen. Dies wäre ebenso nicht nur eine Kostenfrage, sondern würden die vielen Untersuchungen und Gutachten auch an den Kräften des Patienten, dessen Familie und den behandelnden Ärzten zerren.
Außerdem setzt die aktive Sterbehilfe die Einwilligung des Patienten voraus, doch dabei stellt die momentane psychische Verfassung des Patienten oftmals ein Problem dar. Dieser befindet sich vielleicht gerade zum Zeitpunkt der Äußerung des Wunsches auf Sterbehilfe in einem depressiven Zustand, welcher sich mit Akzeptanz der Krankheit oder medizinischen Fortschritten wieder verbessern könnte oder er möchte einfach die eigene Familie von der Last des Pflegens befreien und entscheidet sich somit für den Tod. Auch die Folgen der Sterbehilfe für die Angehörigen des Patienten sind nicht unerheblich. Diese werfen sich vielleicht ihr Leben lang vor, versagt zu haben den Patienten nicht ermuntert zu haben oder, falls sie selbst die Entscheidung getroffen haben, diese später anzuzweifeln und sich Selbstvorwürfe zu machen, dem geliebten Angehörigen zu früh das Leben verweigert zu haben. Aus utilitaristischer Sicht lässt sich zunächst sagen, dass der Patient sowohl Familie, als auch Ärzten und Krankenkassen zur Last fällt. Dies ist, wie bereits erläutert, ein schwerwiegender Einfluss, welcher Patienten berührt. Jedoch kann der Wert der einzelnen Person nicht durch die Lasten, welche sie verursacht aufgerechnet werden, da die Trauer der Familie und die Schuldgefühle der Patienten selbst, sowie der gegen ihre Moral handelnden Ärzte viel schwerwiegender zum Tragen kommt. Außerdem würde die straffreie aktive Sterbehilfe natürlich auch zu Angst der Bevölkerung führen, denn viele Menschen befürchten, dass beispielsweise die passive Sterbehilfe legalisiert, dass nicht alles für den Patienten getan wird, sondern lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden. Rechtlich gesehen ist diese Angst natürlich unbegründet, da lebenserhaltende Maßnahmen nur in ohnehin schon aussichtslosen Fällen unterlassen wird, jedoch besteht die Angst in den Köpfen der Menschen trotzdem, welche durch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe zudem erweitert werden würde, da ein solcher Fall im Nachhinein schwer überprüfbar ist und in einem Irrtumsfall die Situation auch nicht umkehrbar ist.

4)   Weltweite Diskussionen über aktive Sterbehilfe

In einigen Ländern der Erde ist die Auffassung zur Sterbehilfe, besonders zur aktiven Sterbehilfe, eine andere als in Deutschland. In den Niederlanden ist die aktive Sterbehilfe zwar eigentlich verboten, wird aber seit den 80er Jahren straffrei praktiziert. Hierzu müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, wie einen zweiten Arzt zu Rate zu ziehen und der Patient muss in einem geistig vollkommen unbeeinflussten und klaren Zustand den Wunsch nach Sterbehilfe äußern. Außerdem muss der Sterbeprozess soweit vorangeschritten sein, dass der Patient starke Schmerzen leidet und sein Tod unvermeidbar ist. Unter diesen Vorraussetzungen darf ein niederländischer Patient um aktive Sterbehilfe bitten.  Nach umfangreichen Untersuchungen und Gutachten darf der Arzt die aktive Sterbehilfe durchführen und muss lediglich einen Bericht an die zuständige Justizbehörde schicken, um den Fall zu erklären. Doch diese Praxis ist schon häufiger in Misskredit geraten, da HIV-Kranke bereits vor Krankheitseintritt durch aktive Sterbehilfe getötet wurden oder in besonders schwerwiegenden Skandalfällen sogar die Zustimmung des Patienten nicht ordnungsgemäß eingeholt und festgehalten wurde. Somit hat nun auch die niederländische Regierung den vorgesehenen Paragraphen, welcher die aktive Sterbehilfe legalisieren sollte, verweigert.
In den USA ist die Meinung zu diesem brisanten Thema gespalten. In zwei  Staaten der USA, New York und Oregon, wurde die aktive Sterbehilfe nun legalisiert.  Doch die Diskussion hält weiter an und Behindertengruppen und Lebensschützer haben dieses Gesetz nun angefochten. Die übrigen Staaten äußern sich nicht in ihren Gesetzestexten zu Sterbehilfe und Euthanasie, weshalb die endgültige Entscheidung über das Gesetz nun sogar soweit verschoben wurde, bis mehr Erkenntnisse über Sterbehilfe erlangt wurden.
Auch in Australien ist ein ähnlicher Fall aufgetreten. Seit vor wenigen Jahren in einer Provinz Australiens die aktive Sterbehilfe für unheilbare Patienten eingeführt wurde, pilgerten Kranke aus ganz Australien in die Provinz, um den Tod zu finden. Dieser Patientenstrom löste nicht nur große Bestürzung in Australien aus, sondern befürchten die australischen Ärzte sogar, dass nun auch Patienten außerhalb Australiens diese Chance ergreifen möchten, von ihrem Leid erlöst zu werden. Diese Bewegung gibt besonderen Denkanstoß darüber, wie groß der Todeswunsch und das Leiden einiger Patienten offenbar sein muss. Anhand des Zieles, welches diese Menschen verfolgen und ihren Strapazen ist diese Entwicklung sehr erschreckend.
III.  Stellungnahme
Stellungnahme zum Thema Sterbehilfe

Sterbehilfe ist ein Thema, welches nicht den Schluss von richtig oder falsch zulässt. Es kann höchstens einen Kompromiss der Vor- und Nachteile geben, welche eine Legalisierung oder ein Verbot der Sterbehilfemit sich bringen. Das Verbot der Sterbehilfe benachteiligt die Patienten, welche die Erlösung ihres Leidens wünschen, keinen Sinn mehr in ihrem Leben sehen, sich von dem Tod eine Verbesserung oder Fortsetzung ihres Lebens im Jenseits nach ihren eigenen Vorstellungen versprechen und vor allem, welche eine ordnungsgemäß ausgeführte Sterbehilfe erhalten würden, mit Verständnis und Zufriedenstellung der Angehörigen und dem inneren Frieden für den betroffenen Patienten und somit auch des durchführenden Arztes. Dies wäre der Optimalfall, welcher die aktive Sterbehilfe durchaus befürworten würde. Doch ich denke einen solchen Optimalfall wird man kaum finden. Das Sterben ist ein seelisch sehr schwerer Prozess, sowohl für den Sterbenden, als auch den behandelnden Arzt und die Angehörigen des Sterbenden. Ich denke, die Konsequenzen der verschiedenen Sterbehilfearten sind für alle Beteiligten eine schmerzvolle Angelegenheit. Der Sterbende wird den Tod und die damit verbundene Ungewissheit des Kommenden fürchten, die Familie wird um den Verstorbenen trauern und der Arzt hat die schreckliche Aufgabe, den Patienten zu töten, durch welche Form der Sterbehilfe auch immer. Aus Sicht des Arztes, welcher, wie schon im Hauptteil erläutert, einen Eid auf die Lebenserhaltung geschworen hat, ist dieser Schritt ein sehr schwerer, da er sich vielleicht vorwirft versagt zu haben. Somit ist die aktive Sterbehilfe für den Arzt wohl die Grausamste, da der Arzt den Tod selbst herbeiführen muss. Die passive und die indirekte Sterbehilfe sind meiner Meinung nach für den Arzt einfacher zu verkraften, da er bei der indirekten Sterbehilfe dem Patienten großes Leiden erspart und die kurze Lebenszeit, welche dem Patienten somit genommen wird ohnehin eine sehr schmerzhafte Zeit für den Patienten bedeutet hätte, welcher sehr qualvoll gestorben wäre und sich deshalb aus eigenem Willen heraus für eine Linderung seiner Schmerzen entschieden hat. Die passive Sterbehilfe erscheint dem Arzt sicherlich auch nicht so grausam, da er in einem Fall, in welchem er die passiver Sterbehilfe für nicht gerechtfertigt hält die Maßnahmen nicht unterbrechen muss, sondern, solange noch Hoffnung besteht, mit den Rettungsmaßnahmen fortfahren kann.
Für den Patienten halte ich die indirekte Sterbehilfe für am leichtesten auszuwählen, da er somit seinen Leidensweg schmerzfrei gestalten kann und trotzdem eines natürlichen Todes, wenn auch verfrüht, stirbt. Er hat noch die Zeit sich von seiner Familie zu verabschieden und seine Angelegenheiten vor seinem Tode zu regeln. Bei der passiven Sterbehilfe hingegen besteht, wie schon im Hauptteil erläutert, die Gefahr, dass die Patienten sich unsicher fühlen und glauben, bei einer Einwilligung zur Unterlassung diverser Maßnahmen könnte nicht alles, was in der Macht der Ärzte steht, getan werden, um das Leben zu erhalten. Daher halte ich die passive Sterbehilfe für den Patienten für am schwierigsten akzeptierbar, da er keinerlei Einfluss darauf nehmen kann. Die aktive Sterbehilfe hingegen ist aus Sicht der Patienten vielleicht ebenfalls einschüchternd, wie ein Fall in den Niederlanden bewies. Der Patient wurde nicht ordnungsgemäß um seine Einwilligung gebeten und teilweise wurden auch Patienten, deren Krankheit zwar festgestellt wurde, aber noch nicht ausgebrochen war, durch aktive Sterbehilfe getötet. Doch diese Fälle halte ich für nicht der Regel entsprechend und ein solcher Ärztepfusch sollte den Patienten, welche aus Gründen der eigenen Überzeugung sterben möchten, nicht die Möglichkeit nehmen, in Würde dahinzuscheiden. Viele Patienten entschließen sich für den Tod, bevor sie ein unerträgliches Stadium der Krankheit erreichen, da sie es als unwürdig empfinden ein Pflegefall zu werden, keine Lebensfreude mehr empfinden, da sie wohl dahinvegetieren werden oder den Verstand verlieren werden oder sie möchten sterben, um den Schmerzen zu entgehen. Eine solche Missachtung der eigentlichen Ziele der Sterbehilfe, wie sie in den Niederlanden aufgetreten ist, lässt das Vertrauen der Patienten und deren Angehörigen wohl verloren gehen, doch diejenigen, welche genügend Vertrauen zu ihrem Arzt haben, um sich für diesen Schritt zu entscheiden, sollten diesen in meinen Augen auch gewährt bekommen. Ich glaube, dass unter all jenen Argumenten, welche ich im Hauptteil aufgeführt habe, die Würde des Menschen, also das Menschenrecht, welches das Naturrecht verankert, am höchsten zählt. Kein Mensch hat das Recht, einen andern zum Leben zu zwingen, wenn dieser sich mit dem Leben nur quält. Wenn sich ein Mensch, welcher sich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet und über die Maßnahmen und Vorgehensweisen aufgeklärt ist und zudem nicht von äußeren Einflüssen geleitet ist, für die Sterbehilfe, in welcher Form auch immer entscheidet, so halte ich diesen Wunsch für zu respektieren, da jedem Menschen das Recht auf ein würdiges Sterben gebührt. Ich glaube, dass jene Menschen, welche sich für den Tod entscheiden, was ohne Zweifel kein Prozess von kurzer Dauer ist, sich mit diesem Gedanken intensiv auseinandersetzen und die Sterbehilfe als die für sich selbst am angenehmste Lösung sehen. Diese Menschen werden, wenn sie in dem Bewusststein sterben, die Art und den Zeitpunkt des Todes selbst ausgewählt zu haben, wohl in einem größeren inneren Frieden sterben, als Patienten, welche gegen ihren Willen leben  müssen. Somit ist die Entscheidung für den Tod vielleicht auch für die Familien akzeptabler.
Für diese ist wohl die indirekte Sterbehilfe am behaglichsten, da man der Überzeugung sein kann, dem Patienten Leid zu ersparen ohne dessen Leben abrupt zu beenden. Die passive Sterbehilfe hingegen könnte genau wie bei den Patienten selbst auch Angst vor unterlassener Hilfe hervorrufen. Aktive Sterbehilfe könnte dies ebenso, jedoch hat sich auch in der Vergangenheit oftmals gezeigt, dass aktive Sterbehilfe oftmals von den eigenen Familien betrieben wird, da diese das Leid ihres Partners, ihrer Kinder oder der Eltern nicht ertragen können. Im Falle einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe würden solche Fälle wohl noch häufiger auftreten, da die Familienangehörigen ihren Lieben das Leiden ersparen möchten und keine Hoffnung auf Besserung mehr sehen. Somit denke ich, dass im Falle einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, diese jedoch trotz der moralischen Bedenken der Ärzte, allein diesen vorbehalten sein müsste und alle weiteren Formen der aktiven Sterbehilfe, wie durch Freunde oder Familie, als Mord oder Todschlag behandelt werden müssten, um den Patienten vor böswilligen und egoistischen Motiven zu schützen. Somit sehe ich mich allgemein  als Befürworter von Sterbehilfe, jedoch mit der Einschränkung, dass die Durchführung allein dem Arzt vorbehalten ist, welcher unter besonderen Richtlinien, wie Einholen einer zweiten und dritten Meinung und besondere Untersuchungen, zu handeln hat, was für jede Art der Sterbehilfe notwendig ist.

Susan Schneider